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SAT - Forennutzungsbestimmung

 

 

 

 

Die für Sondengänger in Österreich wichtigsten Links zum Thema Rechtslage und Sicherheit:

Bundeskriminalamt Referat 6.3.2 Entminungsdienst
(Die Seite des Entminungsdienstes)

!!!Die Warnung des Entminungsdienstes bitte Ernst nehmen!!!

Für den Laien gilt: "Hände weg ... sonst sind sie weg!"

Denkmalschutzgesetz
Das österreichische Denkmalschutzgesetz zum Download von der Seite des Bundesdenkmalamtes!

Abschliessend noch der Bescheid vom BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES STAATSPOLIZEILICHER DIENST auf meine Anfrage zur bildlichen Veröffentlichung von Fundgegenständen, auf welchen sich Symbole der NS-Zeit befinden:
Kurz und bündig bedeutet dies, dass auf den Seiten von Sondengänger Austria auch Objekte des 3. Reiches mit NS-Symbolen abgebildet werden dürfen.

Selbstverständlich gilt das auch für Bilduploads im Forum!

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl: 4501/5/1-II/7/2002

                     Wien, am 11. Juni 2002

 

 

E-Mail an

admin.sat@chello.at

 

 

Sehr geehrter Herr HAHN !

 

Die in Ihrer E-Mail-Anfrage vom 03.04.2002 enthaltene Thematik wird im Bundesgesetz vom 05. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960 i.d.F. des BGBl. Nr. 117/1980) geregelt.

 

Die bildliche Veröffentlichung von Fundgegenständen, auf welchen sich Symbole der NS-Zeit befinden, in der von Ihnen geäußerten Absicht, fällt unter die im § 2 Abzeichengesetz angeführten Ausnahmebestimmungen.

 

Hier der Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung (§ 2 Abzeichengesetz):

 

„ § 2 (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen,  bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.“

 

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort gedient zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen
MinRat Dr. BLUMAUER

 

 

 

 

 


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