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Zahl: 4501/5/1-II/7/2002
Wien, am 11. Juni 2002
E-Mail an
admin.sat@chello.at
Sehr geehrter Herr HAHN !
Die in Ihrer E-Mail-Anfrage vom 03.04.2002 enthaltene Thematik wird im Bundesgesetz vom 05. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960 i.d.F. des BGBl. Nr. 117/1980) geregelt.
Die bildliche Veröffentlichung von Fundgegenständen, auf welchen sich Symbole der NS-Zeit befinden, in der von Ihnen geäußerten Absicht, fällt unter die im § 2 Abzeichengesetz angeführten Ausnahmebestimmungen.
Hier der Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung (§ 2 Abzeichengesetz):
„ § 2 (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.“
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen MinRat Dr. BLUMAUER
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